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Artikel Kaufvertrag

Kaufvertrag & Mietvertrag

Kaufvertrag & Mietvertrag

geschrieben von: Lara Schwiering
Dezember 1, 2022

Kaufvertrag & Mietvertrag

Bei dem Verkauf von einer Immobilie sind einige Vorschriften zu beachten. Damit Sie nicht den Überblick verlieren und wichtige Details auslassen, erklären wir Ihnen im nachstehenden Artikel, worauf Sie besonders achten müssen und welche Inhalte in jedem Kaufvertrag anzuführen sind.

DER NOTAR
In der Immobilienbranche in Deutschland muss grundsätzlich jeder Kaufvertrag notariell beglaubigt und im Beisein des Notars von beiden Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) unterzeichnet werden. Der Notar agiert hier als unparteiischer Akteur und steht den beiden Parteien beratend zur Seite. Nach Vertragsabschluss erfolgt die Änderung des Grundbucheintrags, womit das Eigentum dann offiziell an den Käufer übertritt. Auch wenn der Notar ein nicht zu vernachlässigendes Honorar verlangt, wird dadurch sichergestellt, dass alle Gesetze berücksichtigt und die individuellen Vereinbarungen rechtskräftig durchgesetzt werden.

CHECKLISTE IMMOBILIENVERKAUF
Hier sollten Sie stets beachten: Je detaillierter, desto besser. Alle Vereinbarungen über den Objektverkauf sollten im Kaufvertrag festgehalten werden, um mögliche Streitfälle zu vermeiden. Nachstehend finden Sie hierzu einige Elemente, die in keinem Kaufvertrag ausgelassen werden dürfen:

  • Daten des Käufers und Verkäufers (Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Ausweisart und -nummer)
  • Detaillierte Beschreibung der Immobilie (Lage, Größe, Bewirtschaftungsart, Hypotheken, Nutzungsrechte, Dienstbarkeiten)
  • Informationen zum Grundbucheintrag
  • Objektzustand inkl. Mängel
  • Vertragsgegenstand (Ausstattung und Möblierung, welche mitverkauft wird)
  • Gewährleistungshaftung (Verkäufer haftet bei etwaigen Mängeln nicht, sofern es sich nicht um arglistige Täuschung oder Vorsatz handelt)
  • Informationen zur Zahlung (Kaufpreis, Zahlungsfrist und -modalitäten)
  • Verzugszinsregelung bei verspäteter Zahlung
  • Übergabetermin

Außerdem ist es wichtig, dass Sie in Ihren Kaufvertrag eine Rückauflassungsvollmacht einbinden. Hierbei erhält der Notar das Recht, die Vormerkung über den Besitzerwechsel aus dem Grundbuch wieder zu löschen, sollte der vollständige Kaufpreis nicht gezahlt werden. Dadurch hat der Verkäufer die Möglichkeit, seine Immobilie wieder zu veräußern.

Bei den oben genannten Bestandteilen handelt es sich lediglich um die unabdingbaren Inhalte eines Kaufvertrags, welche durch zahlreiche weitere Vereinbarungen ergänzt werden können. Bedenken Sie hierbei, dass alle vertraglich festgelegten Modalitäten mögliche Streitigkeiten bereits im Keim ersticken können!

BESONDERHEITEN BEI DEM WOHNUNGSVERKAUF
Wenn Sie eine Wohnung und kein Haus verkaufen wollen, sollten Sie zusätzlich noch folgendes beachten: Durch den Wohnungsverkauf sind mehrere Parteien in dem Wohnhaus betroffen. Deswegen ist es wichtig, dass der Kaufvertrag über gewisse Regelungen verfügt, damit zwischen der Nutzergemeinschaft keine späteren Differenzen auftreten. Daher sollten folgende Informationen nicht außer Acht gelassen werden:

  • Größe und Lage der Eigentumswohnung inkl. Wohnungsnummer
  • Sondereigentum (Dachboden, Keller, Balkone zur alleinigen Nutzung)
  • Angabe Mieteigentumanteil
  • Sondernutzungsrechte (Parkplatz, sonstiges)
  • Regelungen zum Nutzungsrecht für Gemeinschaftseigentum inkl. Definition (Garten, Terrasse, Waschräume)
  • Gemeinschaftsordnung (Kostenregelung für das Gemeinschaftseigentum und Umgang mit Wasser und Strom)

Auch hier ist immer zu beachten, dass ein möglichst detaillierter Kaufvertrag viele Missverständnisse vorbeugen kann.

Baehr.Immo unterstützt Sie gerne bei der Erstellung eines Kaufvertrags und der Organisation eines Notartermins. Wenn Sie hierzu noch weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir beraten Sie gerne.

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Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis

Es wird grundsätzlich zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis unterschieden. Diese werden auch als verbrauchsorientierter bzw. bedarfsorientierter Energieausweis bezeichnet. Wie bereits zu erahnen, wird bei

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Artikel Energieausweis

Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis

Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis

geschrieben von: Lara Schwiering
November 10, 2022

Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis

Es wird grundsätzlich zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis unterschieden. Diese werden auch als verbrauchsorientierter bzw. bedarfsorientierter Energieausweis bezeichnet.

Wie bereits zu erahnen, wird bei dem Bedarfsausweis der theoretische Bedarf eines Objekts berechnet. Die technischen Gutachter:innen berechnen den Energieendbedarf ausschließlich auf Grundlage der baulichen Aspekte des Objekts, wie die Wandstärke, die Art der Fenster, die Dämmung oder Heizart. Der Energieendbedarf gibt an, welche Menge an Energie für die Warmwasserbereitung, das Lüften und das Beheizen des Objektes aufgewendet werden muss – je kleiner dieser Wert, desto besser ist die Energieeffizienz.
In der Balkenskala eines bedarfsorientiertem Energieausweises wird zusätzlich der Primärbedarf angegeben. Dieser gibt an, wie viel Energie benötigt wird, um den Endenergiebedarf der Immobilie zu erzeugen. Dazu wird der Primärbedarf mit festgelegten Werten für die entsprechende Energiegewinnungsart (Öl, Holz oder erneuerbare Ressourcen) multipliziert. Auch hier gilt: Je kleiner, desto besser.

Wie auch dieser Name schon vermuten lässt, handelt es sich bei dem Verbrauchsausweis um den tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes, welcher durch Bewohner:innen bzw. Nutzer:innen verursacht wurde. Hierfür werden die Vergangenheitsdaten von mindestens drei Jahren herangezogen. Anschließend wird hier ebenfalls der ermittelte Endenergiewert mit einem vorgegebenen Faktor für die Art der Energiegewinnung des entsprechenden Objektes multipliziert. Simultan zur bedarfsorientierten Ermittlung wird auch zwischen Primär- und Endverbrauch unterschieden.
Eine Tücke bei dem verbrauchsorientierten Energieausweis ist allerdings, dass sich der Energieverbrauch von je nach Anzahl der Bewohner:innen und Heizintensität stark unterscheidet und auch die Witterungsverhältnisse in den entsprechenden Jahren einen großen Einfluss haben.

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Wer ist dazu verpflichtet, einen Energieausweis vorzuweisen und welche Ausnahmen gibt es?

Wer ist dazu verpflichtet, einen Energieausweis vorzuweisen und welche Ausnahmen gibt es?

geschrieben von: Lara Schwiering
November 10, 2022

Wer ist dazu verpflichtet, einen Energieausweis vorzuweisen und welche Ausnahmen gibt es?

Seit 2009 muss vom Immoblienverkäufer bzw. -vermieter ein Energieausweis vorgezeigt werden. Zusätzlich wurde zur Verbesserung der Transparenz und zur Vereinfachung behördlicher Kontrollen 2014 in der Energiesparverordnung (EnEB) festgelegt, dass jeder Energieausweis registriert und nummeriert werden muss. Darüber hinaus muss die Energieeffizienz einer Immobilie seitdem schon in Anzeigen und Exposés ausgewiesen werden.
Wichtig zu wissen: Wenn ein Verkäufer bzw. Vermieter keinen Energieausweis vorweisen kann, droht diesem ein Bußgeld von bis zu 10.000€!
Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Immobilien, welche unter Denkmalschutz stehen, Abrisshäuser sowie Gebäude mit einer Nutzfläche von unter 50 Quadratmetern.

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Was gibt der Energieausweis einer Immobilie an?

Was gibt der Energieausweis einer Immobilie an?

geschrieben von: JustusBaehr
November 10, 2022

Was gibt der Energieausweis einer Immobilie an?

Der Energieausweis einer Immobilie spiegelt die Energieeffizienz des Hauses wieder und ermöglicht einen Einblick in die durchschnittlichen Energiekosten eines Gebäudes. Dabei werden nebst Baujahr und Sanierungszustand auch die Art des von der Immobilie verwendeten Heizstoffes -sprich Öl, Strom oder Gas- berücksichtigt.

Außerdem wird dem Haus eine sogenannte Energieeffizienzklasse zugeordnet, welche zwischen A+ und H liegt. Die beste Klasse A+ entspricht einem jährlichen Verbrauch von unter 30 kWh pro Quadratmeter bis hin zu Klasse H mit einem jährlichen Verbrauch von über 250 kWh pro Quadratmeter. Meistens wird die Energieeffizienz eines Gebäudes mithilfe einer Balkenskala verdeutlicht. Hierbei wird simultan zu Elektrogeräten die Farbskala von grün (A+ bis B) über gelb (B bis F) bis hin zu rot (F bis H) verwendet. Ein Energieausweis besitzt eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

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